Private Krankenzusatzversicherungen
Die verschiedenen Gesundheitsreformen brachten den GKV-Versicherten Leistungseinschränkungen der unterschiedlichsten Art.
Dies bezieht sich z. B. auf Eigenbeteiligungen bzw. Zuzahlungen im Arzneimittelbereich, der Kieferorthopädie, bei Klinikaufenthalten bis hin zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.
Beim Zahnersatz wurde die vertragszahnärztliche Versorgung auf ein Festzuschuss-System umgestellt. Das bedeutet, dass für jeden zahnprothetischen Befund (z.B. Krone) eine Regelversorgung vorgesehen wird.
Der Festzuschuss beträgt 50 % des für die Regelversorgung festgesetzten Betrages. Er erhöht sich durch die bekannten Prophylaxeleistungen auf bis zu 65 %.
Private Krankenzusatzversicherungen
Die privaten Krankenzusatzversicherungen ergänzen den gesetzlichen Schutz, d. h. Sie bleiben Mitglied Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, werden aber zusätzlich Kunde einer privaten Krankenkasse.
Eine Zusatzversicherung kann und sollte daher grundsätzlich jeder abschließen, der gesetzlich versichert ist.
Die privaten Krankenzusatzversicherungen untergliedern sich in drei Bereiche:
Zahnärztlicher Bereich (z.B. Zahnersatz, Kieferorthopädie, Zahnreinigung)
Stationärer Bereich (z.B. Chefarzt, Zweibettzimmer, Krankenhaustagegeld)
Ambulanter Bereich (z.B. Zuzahlungen Arzneimittel, Naturheilverfahren)
Private Pflegezusatzversicherung
Es steht bereits heute fest, dass die im Rahmen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung vorgesehenen Leistungen nicht ausreichen werden, um die Kosten der häuslichen, insbesondere jedoch der stationären Pflege zu finanzieren.
Um zu vermeiden, dass der Pflegebedürftigkeit eigenes Vermögen oder gar das der Angehörigen zum Opfer fällt ist der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung sehr empfehlenswert.
Private Krankentagegeldversicherung
Zu einem hochwertigen Krankenversicherungsschutz gehört eine ausreichende Verdienstausfallversicherung. Als Arbeitnehmer ist es wichtig, dass Sie im Fall der Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert sind.
Gesetzlich versicherte Angestellte und Arbeitnehmer müssen nach Ablauf der Lohnfortzahlung, die in der Regel 6 Wochen beträgt, mit einem Einkommensverlust von fast 25% rechnen.
Auslandsreisekrankenversicherung
Eine unstreitig unverzichtbare Ergänzung zum GKV-Schutz ist die Auslandsreisekrankenversicherung. Nach §18 SGB V können die Krankenkassen nur noch bei Reisen in Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, entstandene Krankheitskosten ersetzen.
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